Allgemeine Geschäftsbedingungen
Symphonic Trading GmbH
Baierdorf-Umgebung 61
A-8184 Anger
+43 3175 22421
office@symphonic.at
I. Geltungsbereich
Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass nachstehend angeführte Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Verkäufe und Lieferungen und – sinngemäß – für die Erbringung von Leistungen der Firma Symphonic Trading GmbH (im Folgenden kurz Symphonic genannt) Anwendung finden.
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen von Symphonic einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, gleichgültig, ob dabei auf diese Bezug genommen wird oder nicht.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: „Bedingungen“) gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen, zwischen der Symphonic Trading GmbH (nachfolgend „Symphonic“) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“; Symphonic und Käufer gemeinsam „die Vertragsparteien“).
„Geschäftsbeziehungen“ im Sinne dieser Bedingungen schließen insbesondere die Beauftragung der Symphonic durch den Käufer zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Leistungen sowie die Miete/Überlassung von Gegenständen ein (nachfolgend „Vertragsgegenstand“).
Entgegenstehenden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, auch soweit diese in der Bestellung als ausschließlich gültig bezeichnet werden, wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht als anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Erhalt ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und Leistungen gelten unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen jedenfalls als angenommen.
II. Vertragsabschluss
Angebote der Symphonic ergehen ausschließlich in Schriftform und auf Basis dieser Bedingungen. Mündliche Angebote der Symphonic sind ohne anschließende schriftliche Bestätigung der Symphonic ungültig. Sämtliche Angebote der Symphonic sind stets freibleibend und unverbindlich
Nach Zugang des Angebots beim Kunden erklärt dieser mit seiner Bestellung verbindlich die Annahme des Angebotes der Symphonic („Vertrag“). Dies gilt auch für den Fall, einer Einladung der Symphonic zur Angebotslegung durch den Kunden. Nach Vertragsschluss übermittelt die Symphonic dem Kunden eine Auftragsbestätigung, die ausschließlich deklarativen Charakter besitzt.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Personen der Firma Symphonic und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Sonstige Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu vereinbaren.
III. Preise und Zahlungsmodalitäten
Alle Preise gelten , wenn andere Abmachungen nicht schriftlich getroffen wurden, ab Werk. In den angegebenen Preisen sind Steuern, Zoll und Versicherung nicht enthalten. Im Preis sind die Montage sowie die Aufstellung der Ware nicht enthalten.
Die aus den Rechnungen folgenden Rechnungsbeträge gelten der Höhe nach als anerkannt, wenn diesen nicht binnen sieben Tagen, gerechnet ab Erhalt der Rechnung, widersprochen wird.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Im Fall von Mängelrügen ist der Kunde berechtigt, Zahlungen nur in jenem Umfang zurückzubehalten, welche in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln und den sich daraus ergebenden Sanierungskosten stehen.
Alle Rechnungen sind, sofern nichts anders vereinbart und von Symphonic schriftlich bestätigt wurde, sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist Symphonic berechtigt, beginnend vom ersten Tag des Zahlungsverzuges gegenüber dem Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 9.2 (neun Komma zwei) Prozentpunkten über dem Basiszinsatz der Österreichischen Nationalbank p.a. zzgl. Mehrwertsteuer und nebst Beitreibungskosten iHv. 40 € je Beitreibung geltend zu machen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, ADA® sämtliche Mahnung- und Inkassospesen, Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, Rechtsanwaltskosten und der gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche, wie zB. Zinseszinsen bleibt davon unberührt.
IV. Lieferung und Gefahrenübergang
Grundsätzlich erfolgen alle Lieferungen EXW Incoterms 2020. Wurde abweichend davon Lieferung der Ware vereinbart erfolgt diese „frei Bordsteinkante“ , so gilt als Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Straßenrand der vom Kunden angegebene Zustelladresse. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall ab Ladekante/Bordwand durch den Frachtführer. Die weitere Verbringung sowie das Auspacken, Aufstellen und die Montage hat der Kunde selbst durchzuführen.
Bei Lieferungen, die einen Warenwert von unter EUR 1.000,- (in Worten eintausend Euro) haben, werden ab 01. August 2022 jedenfalls Transportkosten in der Höhe von EUR 140,- (in Worten hundertvierzig Euro), exkl. einer möglich anfallenden Mehrwertsteuer, fällig – außer dies wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
Ein Lieferverzug tritt vereinbarungsgemäß nur ein, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde und dieser trotz schriftlicher Nachfristsetzung um mehr als zwei Wochen überschritten wurde. Für Nachteile aus Terminüberschreitungen wird kein Schadenersatz geleistet, sofern Symphonic diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
Der Versand erfolgt, außer in jenen Fällen in denen eine Lieferung „frei Bordsteinkante“ durch Symphonic selbst vereinbart ist, auf Gefahr des Empfängers bzw. Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird in diesen Fällen keine Haftung übernommen.
Erfolgt die Abnahme ordnungsgemäß bereitgestellter Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist Symphonic berechtigt, die Ware ohne Annahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Symphonic ist weiters berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware weiterzuverkaufen. In diesem Fall hat der Kunde – unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche – jedenfalls eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe für den erhöhten Aufwand und möglichen Mindererlös in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu bezahlen.
Die Leistungsfrist der Symphonic verschiebt sich bei Eintritt höherer Gewalt (siehe dazu Abschnitt VIII.) um die Dauer der höheren Gewalt.
V. Gewährleistung und Mängelrüge
Symphonic gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand den im Vertrag vereinbarten Bedingungen entspricht. Der Gewährleistung unterliegen alle von Symphonic gelieferten Teile, sofern der Mangel nachweisbar auf einen vor Übernahme bzw. bei reinen Lieferungen vor Lieferung liegenden Umstand zurückgeht; diesen Nachweis hat der Kunde zu erbringen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Vertragsgegenstandes (siehe IV.) bzw. bei reinen Lieferungen mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (siehe IV.).
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden beschränkt sich unter Ausschluss anderer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich der Regelungen de Abschnitt VII. – auf die Mängelbehebung, und zwar auf die Verbesserung oder den Ersatz fehlerhafter Teile einschließlich Fracht, Demontage und Montage. Er erstreckt sich nicht auf Nachteile, die dem Kunden anlässlich der Mängelbehebung entstehen. Symphonic ist nach eigener Wahl berechtigt, den mangelhaften Teil entweder auszubessern oder neu zu liefern. Im letzteren Fall nimmt er den ersetzten Teil zurück.
Ein Gewährleistungsanspruch kann nur erhoben werden, wenn der Kunde die Vertragsbedingungen – insbesondere die Zahlungsbedingungen – einhält.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, sowie Eingriffe oder jegliche unsachgemäße Verwendung durch diesen.
Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und bei Entdecken eines nicht nur geringfügigen Mangels Symphonic davon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Mangel konkret zu spezifizieren. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes erlöschen, wenn der Kunde diese Anzeige unterlässt, wenn der Kunde die Mängelbehebung selbst vornimmt bzw. versucht, oder Symphonic nicht die Gelegenheit und angemessene Zeit für die notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen einräumt.
Weitere Ansprüche des Kunden wegen Mängeln am Vertragsgegenstand, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitt VII. ausgeschlossen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Irrtum, der laesio enormis oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Kunden sind ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
An den gelieferten Erzeugnissen verbleibt Symphonic unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs bis zur vollen Befriedigung des gesamten Kaufpreises einschließlich Kosten und Zinsen das Eigentum. Wird die gelieferte Ware mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet und erlischt dadurch der Eigentumsvorbehalt, so tritt die neue Sache an deren Stelle. Der Kunde darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. In diesem Falle werden seine aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber Dritten schon jetzt in Höhe der noch unbezahlten Rechnungsbeträge sicherungshalber an Symphonic abgetreten, ohne dass es hierzu einer besonderen Abtretungsvereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, über Aufforderung die erforderlichen publizitätssichernden Akte (Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung, schriftliche Abtretungserklärung usw.) zu setzen und Symphonic binnen 3 Tagen nachzuweisen.
VII. Haftung
Die Haftung von Symphonic für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Symphonic zurechenbare Personenschäden.
Sämtliche Ersatzansprüche des Kunden verjähren, sofern gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ein Ersatz von Folgeschäden und bloßen Vermögensschäden, entgangenen Gewinnen, nicht eingetretenen Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Symphonic vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand wird von Symphonic nicht gehaftet.
Ferner besteht keine Haftung der Symphonic für Schäden am Vertragsgegenstand, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Unsachgemäße Lagerung nach Gefahrenübergang, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, mangelhafte Wartung, natürliche Abnützung, übermäßige Beanspruchung, etc., sofern sie nicht auf ein Verschulden der Symphonic zurückzuführen sind.
Jegliche Haftung der Symphonic, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach mit einem Betrag von 75 % des Nettoauftragswertes der schadensursächlichen Einzellieferung beschränkt.
VIII. Fälle höherer Gewalt – Force Majeure
Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Höhere Gewalt entbindet die Parteien für die Dauer ihrer Wirkung und im Umfang ihrer Auswirkungen von jenen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch Höhere Gewalt, insbesondere Einhaltung der Lieferzeiten, unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Höhere Gewalt meint ausschließlich von außen kommende, nicht vorhersehbare, außergewöhnliche, nicht von der betroffenen Partei zu vertretende und mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse. Fälle Höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen), Explosionen, Feuer, Enteignungen, Sabotage, Epidemie, Pandemie, Seuche, Handelsbeschränkungen, Rohstoffengpässe, illegale Blockaden und unverschuldete behördliche und gerichtliche Eingriffe.
Hindert höhere Gewalt die Erfüllung von Vertragspflichten durch Symphonic oder den Kunden, so ist Symphonic berechtigt, vom Vertrag teilweise oder zur Gänze zurückzutreten, wenn die Beendigung des zuvor angezeigten Zustandes nicht abzusehen ist, zumindest aber länger als über einen Zeitraum von mehr als 30 (dreißig) aufeinanderfolgenden Tagen besteht, ohne dass daraus der Kunde rechtliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche ableiten könnte.
IX. Schutzrechte
An schutzfähigen Erfindungen im Rahmen der Rechtsbeziehung zwischen Symphonic und dem Kunden, insbesondere bei Entwicklungsleistungen von Symphonic, stehen sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte sowie an den Angebotsunterlagen, an den vereinbarten Leistungen sowie an Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen, sonstigen technischen Unterlagen und Mustern, Katalogen, Prospekten, Abbildungen u. dgl. der Symphonic zu. Dem Kunden ist weder ein Umbau oder eine Veränderung noch eine Reproduktion der vereinbarten Leistungen oder der Ausführungsunterlagen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Symphonic gestattet.
X. Geheimhaltung, Datenschutz
Symphonic und der Kunde verpflichten sich wechselseitig, zeitlich unbeschränkt (dh. auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus) und gegenseitig zur strikten Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Informationen, welche ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung zugänglich gemacht werden oder ihnen sonst bekannt werden (einschließlich die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung besteht). Ausgenommen davon sind Informationen (i) die bereits öffentlich bekannt sind, und (ii) Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (wie etwa gesetzlicher Auskunftspflichten, zB. gegenüber Finanzbehörden) offengelegt werden müssen.
Im Rahmen der Vertragsbeziehung sind als „vertrauliche Informationen“ Informationen über den Gegenstand und Inhalt des Geschäfts der anderen Vertragspartei (insbesondere interne Angelegenheiten wie Personaldaten, jedwede Form von Geschäfts- und Umsatzzahlen, sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleich welcher Art und unabhängig von der Art und Weise der Kenntniserlangung), welche diese im Rahmen der Ausführung dieses Vertrages an die an andere Vertragspartei weitergibt und die zuvor nicht öffentlich bekannt waren, definiert.
Symphonic und der Kunde tragen wechselseitig Sorge für den Schutz und die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, indem sie jedenfalls dieselben Mittel einsetzen, die sie jeweils auch zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen verwenden. Sofern für die Ausführung des Vertrages eine Offenlegung vertraulicher Informationen der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber Angestellten, verbundenen Unternehmen oder Beratern erforderlich wird, werden die Vertragsparteien wechselseitig Sorge dafür tragen, dass diese Personen durch eine mit der für ihr eigenes Unternehmen geltenden Pflicht zur Geheimhaltung vergleichbaren Verpflichtung im Voraus gebunden werden. Sofern Subauftragnehmer oder sonstige Dritte zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, ist die Geheimhaltungsverpflichtung auf den Subauftragnehmer oder den sonstigen Dritten zu überbinden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere der DSGVO) sowie sämtlicher sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Symphonic ist der Datenschutzerklärung auf der Homepage von Symphonic zu entnehmen. Mit Vertragsabschluss auf Grundlage dieser Bedingungen gilt die ausdrückliche Zustimmung des Kunden hinsichtlich der Übermittlung von Daten auch an verbundene Unternehmen von Symphonic oder an Dritte als erteilt, welche bei der Abwicklung des Geschäftsfalls und/oder zur Konzernberichterstattung eingeschaltet werden.
XI. Abwerbeverbot
Dem Kunden ist es untersagt, Arbeitnehmer der Symphonic oder eines verbundenen Unternehmens der Symphonic abzuwerben oder einzustellen. Das Abwerbeverbot gilt räumlich und zeitlich unbeschränkt, das Einstellungsverbot räumlich für Europa und zeitlich für ein Jahr nach vollständiger Erfüllung des jeweiligen Vertrages. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung hat der Kunde Symphonic eine verschuldens- und vom Schadensnachweis unabhängige Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehaltes des betroffenen Arbeitnehmers als Mindestersatz zu bezahlen. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens nicht berührt.
XII. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Sämtliche Erklärungen, einschließlich einer Abbedingung des Schriftformvorbehalts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei mittels E-Mail oder Fax abgegebene Erklärungen voll rechtswirksam sind.
Symphonic ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Kunden, mit seinen Forderungen, selbst wenn diese nicht rechtskräftig festgestellt sind, gegenüber dem Kunden aufzurechnen oder diese zu verpfänden sowie sonstige Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiterzugeben, abzutreten oder sonst zu übertragen.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.
Sofern diese Bedingungen keine Regelung enthalten, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unberührt.
Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines auf ihrer Basis abgeschlossenen Vertrages ungültig, undurchsetzbar oder unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt und ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit der Kunde Konsument im Sinne der Bestimmungen des KSchG ist und einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen, haben letztere Vorrang. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch jedoch nicht berührt.
Stand: 04.07.2022